die Abwasserkanäle. Dieser Widerspruch lässt sich nicht beheben, und er zeigt die Fragwürdigkeit des Brandversicherungswertes als (einziges) Bemessungskriterium deutlich auf. Es erstaunt denn auch nicht, dass gerade die späteren zusätzlichen Anschlussgebühren von den Abgabe­ pflichtigen nicht verstanden werden und dass sie deshalb immer wieder zu Beschwerdeverfahren führen» (Zbl. 83/1982 S. 258 E. 3c). Obwohl die Schwierigkeiten dieser Bemessungsgrundlage also auf der Hand liegen, ist sie nicht unhaltbar. Der Grundsatz der Gemeindeautonomie gebietet es, die Bestimmung zu respektieren.