sonst käme es zu Rechts­ ungleichheiten zwischen Eigentümern, die von Anfang an ein aufwendi­ ges Gebäude erstellen, und solchen, die ihr Gebäude später durch Verbes­ serungen auf den gleichen Ausbaustandard bringen. Nun erwachsen aber bei derartigen späteren Umbauten und Verbesserungen (sofern es sich nicht um Erweiterungsbauten handelt) dem Eigentümer durch den bereits bestehenden Kanalisationsanschluss bei genauer Betrachtungsweise keine weiteren Vorteile, und ebensowenig erhöhen sich die Baukosten für 172 A. Entscheide des Regierungsrates 1117