{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1117_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870804-19870804-ARGVP-1988-1117.pdf", "Checksum": "c422378e020daa02a12afa0576a5e9c3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1116,1117\ndiese Bestimmung vordem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht Stand. 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Nachzahlung für den Wasser- und Abwasseranschluss bei Wertsteigerung des angeschlossenen Gebäudes.\nDer Gemeinderat W. erhob von einem Hauseigentümer eine Nachzahlung für den Wasser- und Abwasseranschluss seines Hauses, da die Ne\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1116,1117\n\ndiese Bestimmung vordem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht Stand.\nDer angefochtene Beschluss des Gemeinderates ist somit aufzuheben.\n(Die Verordnung ist unterdessen ausser Kraft gesetzt worden.)\n\nRRB 8.9.1987\n\n1117\n\nG e b ü h ren . Nachzahlung für den Wasser- und Abwasseranschluss bei\nWertsteigerung des angeschlossenen Gebäudes.\n\nDer Gemeinderat W. erhob von einem Hauseigentümer eine Nachzahlung\nfür den Wasser- und Abwasseranschluss seines Hauses, da die Neuschät­\nzung seines Hauses durch die Brand- und Elementarschadenversicherung\n(Assekuranz) nach Abzug der Teuerung einen Mehrwert ergeben habe.\nDer betroffene Hauseigentümer rekurrierte an den Regierungsrat mit dem\nAntrag, die Nachzahlung sei aufzuheben. Eine Neueinschätzung eines\nGebäudes sei kein Grund für eine Nachzahlung; ohne neuen Vorteil seien\nkeine neuen Beiträge geschuldet.\nDer Regierungsrat hatte sich schon mehrmals mit der Frage auseinan­\nderzusetzen, ob die Bemessung von Anschlussbeiträgen anhand der Asse­\nkuranzschätzungen vor dem Gleichheitsprinzip und dem Willkürverbot\nstandhalte. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (BGE 109 la 325\nE. 6a; BGE in Zbl. 86/1985 S. 107 E. 4 mit Verweisen) hat der Regierungsrat\ndiese Bemessung bisher als zulässig erachtet (RRB vom 15. Oktober 1985\ni.S. G .K .; vom 1. November 1983 i.S. H.Sch.; vom 28. Juni 1983 i.S. H .G.).\nDie beachtliche Kritik an dieser Bemessungsgrundlage kann aber nicht\nübersehen werden. Tatsächlich «besteht eine systembedingte Notwendig­\nkeit, bei späteren Umbauten und Verbesserungen, welche den Versiche­\nrungswerterhöhen, Nachzahlungen vorzusehen; sonst käme es zu Rechts­\nungleichheiten zwischen Eigentümern, die von Anfang an ein aufwendi­\nges Gebäude erstellen, und solchen, die ihr Gebäude später durch Verbes­\nserungen auf den gleichen Ausbaustandard bringen. Nun erwachsen aber\nbei derartigen späteren Umbauten und Verbesserungen (sofern es sich\nnicht um Erweiterungsbauten handelt) dem Eigentümer durch den bereits\nbestehenden Kanalisationsanschluss bei genauer Betrachtungsweise\nkeine weiteren Vorteile, und ebensowenig erhöhen sich die Baukosten für\n\n172\nA. Entscheide des Regierungsrates 1117\n\ndie Abwasserkanäle. Dieser Widerspruch lässt sich nicht beheben, und er\nzeigt die Fragwürdigkeit des Brandversicherungswertes als (einziges)\nBemessungskriterium deutlich auf. Es erstaunt denn auch nicht, dass\ngerade die späteren zusätzlichen Anschlussgebühren von den Abgabe­\npflichtigen nicht verstanden werden und dass sie deshalb immer wieder zu\nBeschwerdeverfahren führen» (Zbl. 83/1982 S. 258 E. 3c). Obwohl die\nSchwierigkeiten dieser Bemessungsgrundlage also auf der Hand liegen, ist\nsie nicht unhaltbar. Der Grundsatz der Gemeindeautonomie gebietet es,\ndie Bestimmung zu respektieren.\nMit dem Anschlussbeitrag gilt ein Hauseigentümer den wirtschaftlichen\nVorteil ab, der ihm durch den Anschluss an das Wassernetz oder die Kanali­\nsation erwächst (Klaus Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern\n1976, S. 97; BGE 109 la 325 E. 5 mit Verweisen). Die Bezeichnung dieser Ab­\ngabe als «einmalige Leistung» bedeutet zwar nicht, dass jeder spätere Bau­\nkostenbeitrag an das öffentliche Werknetz völlig ausgeschlossen wäre; der\ndem Grundeigentümer erwachsende Vorteil kann nämlich im Lauf derzeit\nzunehmen, sei es durch Verbesserung der öffentlichen Einrichtungen oder\ndurch Veränderungen auf dem angeschlossenen Grundstück (AGVE in\nZbl. 86/1985 S. 405 E. 2 mit Verweis auf AGVE 1978 S. 1721). Werden\naber keine wertvermehrenden Massnahmen getroffen, so besteht kein\nAnlass, eine «Nachgebühr» zu erheben. Die blosse Erhöhung des Asseku­\nranzwertes ist kein Massstab für die Vergrösserung des erwachsenden Vor­\nteils (wie es die vom Gemeinderat berücksichtigte Teuerung schon zeigt),\nsondern nur Hilfsmittel zur Bemessung eines zusätzlichen Vorteils. Immer­\nhin wird in der Praxis eine Nachzahlung beim Umbau oder einer Gebäudevergrösserung selbst dann zugelassen, wenn keine zusätzliche Belastung\nder Wasserversorgung oder der Kanalisation eintritt (vgl. Zbl. 86/1985\nS. 405 E. 2b, mit Kritik der Redaktion). Die damit der Rechtsgleichheit ein­\ngeräumte Vorherrschaft über das Prinzip der Vorteilsabgeltung lässt sich\ntatsächlich kaum begründen, muss aber als notwendiges Korrektiv ange­\nsehen werden, soll die ganze Bemessung nach Assekuranzwert überhaupt\npraktikabel sein. Es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb der Einbau\neines einzigen zusätzlichen Wasserhahns die ganze Nachzahlung auslösen\nsollte. Als Kriterium für die Auslösung einer Nachzahlung bleibt somit die\ndurch bauliche Massnahmen erfolgte Erhöhung des Assekuranzwertes\n(bloss Renovationen oder Unterhaltsarbeiten können nicht ausreichen) -\ndamit «Umbau, Anbau und Erweiterung».\nRRB 4.8.1987\n\n173\n"}