ohne neuen Vorteil seien keine neuen Beiträge geschuldet. Der Regierungsrat hatte sich schon mehrmals mit der Frage auseinan­ derzusetzen, ob die Bemessung von Anschlussbeiträgen anhand der Asse­ kuranzschätzungen vor dem Gleichheitsprinzip und dem Willkürverbot standhalte. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (BGE 109 la 325 E. 6a; BGE in Zbl. 86/1985 S. 107 E. 4 mit Verweisen) hat der Regierungsrat diese Bemessung bisher als zulässig erachtet (RRB vom 15. Oktober 1985 i.S. G .K .; vom 1. November 1983 i.S. H.Sch.; vom 28. Juni 1983 i.S. H .G.). Die beachtliche Kritik an dieser Bemessungsgrundlage kann aber nicht übersehen werden.