Der Gemeinderat W. erhob von einem Hauseigentümer eine Nachzahlung für den Wasser- und Abwasseranschluss seines Hauses, da die Neuschät­ zung seines Hauses durch die Brand- und Elementarschadenversicherung (Assekuranz) nach Abzug der Teuerung einen Mehrwert ergeben habe. Der betroffene Hauseigentümer rekurrierte an den Regierungsrat mit dem Antrag, die Nachzahlung sei aufzuheben. Eine Neueinschätzung eines Gebäudes sei kein Grund für eine Nachzahlung; ohne neuen Vorteil seien keine neuen Beiträge geschuldet.