ältere Häuser sind nicht weniger brandgefährdet als neue. Vorleistungen der Eigen­ tümer von Altbauten - sie würden eine gewisse Abstufung der Gebühren erlauben - sind nicht getätigt worden. Auch andere Gründe, mit welchen die heutige Regelung gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbe­ sondere kann das hundertjährige Bestehen der Vorschrift zu keiner ande­ ren Lösung führen; die lange Geltungskraft ersetzt die nötigen Argumente nicht. Liegen keine haltbaren Argumente vor, weshalb Altbauten für die A n ­ schlussmöglichkeit ans Hydrantennetz keine Gebühren bezahlen sollten, während derselbe Sachverhalt Gebühren für Neubauten auslöst, so hält