Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 103 la 519 E. 1). c) Eine Unterscheidung in der Gebührenbemessung zwischen Alt- und Neubauten ist zwar nicht von vorneherein unzulässig (vgl. BGE 106 la 241 E. 4a-c), sie muss sich aber auf sachgerechte Merkmale stützen können. Die Aufwendungen des Gemeinwesens zur Erstellung der Anschluss­ möglichkeit der Häuser sind für Neu- und Altbauten gleich gross. Auch der daraus entstehende Vorteil ist für Altbauten nicht geringer; ältere Häuser sind nicht weniger brandgefährdet als neue.