Allerdings kann bei Gut­ heissung des Rekurses nicht der Erlass als solcher, sondern nur noch die angefochtene Verfügung aufgehoben werden (vgl. BGE 1061a 131 E. 1b und 104 la 87 E. 5). b) Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln­ den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 110 la 7 E. 2b; 106 la 188E. 4a mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 103 la 519 E. 1).