Da diese Rüge das Fundament der Verfügung angreift, ist sie vorweg zu beurteilen. a) Die Rüge, ein Erlass verletze die Bundesverfassung, kann nicht nur nach dessen Veröffentlichung erhoben werden, sondern auch noch im Anschluss an einen konkreten Anwendungsakt. Allerdings kann bei Gut­ heissung des Rekurses nicht der Erlass als solcher, sondern nur noch die angefochtene Verfügung aufgehoben werden (vgl. BGE 1061a 131 E. 1b und 104 la 87 E. 5). b)