«Für künftige fertige Neubauten ausserhalb des Brunnenamtbezirkes, welche von einer Anschlussleitung aus mittelst 100 m Schlauch wirksam erreicht werden, muss vom Besitzer eine Einkaufstaxe von 5%o des Asse­ kuranzwertes an die Gemeinde bezahlt werden.» 2. Der Rekurrent rügt, die angewandte Bestimmung verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und sei daher nichtig, da Altbauten im Unterschied zu Neubauten keine Anschlussgebühren bezahlen müss­ ten, wenn sie ans Hydrantennetz angeschlossen würden. Da diese Rüge das Fundament der Verfügung angreift, ist sie vorweg zu beurteilen.