Diesem Einwand ist entgegenzu­ halten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali­ sation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll­ ständig zu übernehmen haben. Auch wenn der Rekurrent zusätzlich die Transportkosten von seiner Liegenschaft bis zur Abwasserreinigungs­ anlageträgt, wird er gegenüber einem Grundeigentümer, der sein Objekt der öffentlichen Kanalisation anschliessen kann, insgesamt finanziell nicht schlechtergestellt. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht durchaus dem Sinn der Kanalisationsverordnung.