Es handelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son­ dern um eine Art Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage. 2. Der Rekurrent wird möglicherweise einwenden, dass er als Folge der fehlenden Anschlussmöglichkeit eine Jauchegrube zu erstellen habe, deren Kosten von ihm zu tragen sind. Diesem Einwand ist entgegenzu­ halten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali­ sation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll­ ständig zu übernehmen haben.