Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455). Obwohl der Rekurrent sein Ferienhaus nicht an die öffentliche Kanalisation anschliessen kann, bringt der Bau der Abwasserreinigungsanlage auch ihm einen Vorteil, indem er seine häuslichen Abwasser dorthin abführen kann (vgl. BGE 93 I 113). Dementsprechend ist es richtig und gerecht, dass auch er sich an den Investitionskosten der Abwasserreinigungsanlage beteiligt. Es handelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son­ dern um eine Art Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage.