{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1116_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870908-19870908-ARGVP-1988-1116.pdf", "Checksum": "b36c12301e6817e5a0c660c1b90adaf9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116\nsersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jähr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:02", "Checksum": "3641f771a4e30ab506311a5876bd6a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1116\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116\nsersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jähr\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116\n\nsersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­\nsion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­\ngebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss\nihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­\ngebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­\nanlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der\nBetriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455). Obwohl der\nRekurrent sein Ferienhaus nicht an die öffentliche Kanalisation anschliessen kann, bringt der Bau der Abwasserreinigungsanlage auch ihm einen\nVorteil, indem er seine häuslichen Abwasser dorthin abführen kann (vgl.\nBGE 93 I 113). Dementsprechend ist es richtig und gerecht, dass auch er\nsich an den Investitionskosten der Abwasserreinigungsanlage beteiligt. Es\nhandelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son­\ndern um eine Art Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage.\n2. Der Rekurrent wird möglicherweise einwenden, dass er als Folge der\nfehlenden Anschlussmöglichkeit eine Jauchegrube zu erstellen habe,\nderen Kosten von ihm zu tragen sind. Diesem Einwand ist entgegenzu­\nhalten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali­\nsation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll­\nständig zu übernehmen haben. Auch wenn der Rekurrent zusätzlich die\nTransportkosten von seiner Liegenschaft bis zur Abwasserreinigungs­\nanlageträgt, wird er gegenüber einem Grundeigentümer, der sein Objekt\nder öffentlichen Kanalisation anschliessen kann, insgesamt finanziell nicht\nschlechtergestellt. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht durchaus dem\nSinn der Kanalisationsverordnung. Immerhin wird der Gemeinde empfoh­\nlen, die Kanalisationsverordnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen\nzu ergänzen.\nRRB 12.9.1978\n\n1116\n\nG e b ü h ren . Rechtsgleichheit; unterschiedliche Anschlussgebühren für\nAlt- und Neubauten.1\n\n1. Art. 4 der Verordnung der Gemeinde H. über die Unterstützung der\nErstellung von Anschlussleitungen an das Dorfhydrantennetz, die ausser­\nhalb des Brunnenamtes liegen (vom 9. November 1884) heisst:\n\n170\nA. Entscheide des Regierungsrates 1116\n\n«Für künftige fertige Neubauten ausserhalb des Brunnenamtbezirkes,\nwelche von einer Anschlussleitung aus mittelst 100 m Schlauch wirksam\nerreicht werden, muss vom Besitzer eine Einkaufstaxe von 5%o des Asse­\nkuranzwertes an die Gemeinde bezahlt werden.»\n2. Der Rekurrent rügt, die angewandte Bestimmung verstosse gegen das\nGebot der rechtsgleichen Behandlung und sei daher nichtig, da Altbauten\nim Unterschied zu Neubauten keine Anschlussgebühren bezahlen müss­\nten, wenn sie ans Hydrantennetz angeschlossen würden. Da diese Rüge\ndas Fundament der Verfügung angreift, ist sie vorweg zu beurteilen.\na) Die Rüge, ein Erlass verletze die Bundesverfassung, kann nicht nur\nnach dessen Veröffentlichung erhoben werden, sondern auch noch im\nAnschluss an einen konkreten Anwendungsakt. Allerdings kann bei Gut­\nheissung des Rekurses nicht der Erlass als solcher, sondern nur noch die\nangefochtene Verfügung aufgehoben werden (vgl. BGE 1061a 131 E. 1b\nund 104 la 87 E. 5).\nb) Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche\nUnterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln­\nden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt,\ndie sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 110 la 7 E. 2b; 106 la\n188E. 4a mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete\nUnterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche\nTatsache bezieht (BGE 103 la 519 E. 1).\nc) Eine Unterscheidung in der Gebührenbemessung zwischen Alt- und\nNeubauten ist zwar nicht von vorneherein unzulässig (vgl. BGE 106 la 241\nE. 4a-c), sie muss sich aber auf sachgerechte Merkmale stützen können.\nDie Aufwendungen des Gemeinwesens zur Erstellung der Anschluss­\nmöglichkeit der Häuser sind für Neu- und Altbauten gleich gross. Auch der\ndaraus entstehende Vorteil ist für Altbauten nicht geringer; ältere Häuser\nsind nicht weniger brandgefährdet als neue. Vorleistungen der Eigen­\ntümer von Altbauten - sie würden eine gewisse Abstufung der Gebühren\nerlauben - sind nicht getätigt worden. Auch andere Gründe, mit welchen\ndie heutige Regelung gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbe­\nsondere kann das hundertjährige Bestehen der Vorschrift zu keiner ande­\nren Lösung führen; die lange Geltungskraft ersetzt die nötigen Argumente\nnicht.\nLiegen keine haltbaren Argumente vor, weshalb Altbauten für die A n ­\nschlussmöglichkeit ans Hydrantennetz keine Gebühren bezahlen sollten,\nwährend derselbe Sachverhalt Gebühren für Neubauten auslöst, so hält\n\n171\nA. Entscheide des Regierungsrates 1116,1117\n\ndiese Bestimmung vordem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht Stand.\nDer angefochtene Beschluss des Gemeinderates ist somit aufzuheben.\n(Die Verordnung ist unterdessen ausser Kraft gesetzt worden.)\n\nRRB 8.9.1987\n\n1117\n\n"}