A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­ sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­ gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­ gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­ anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455). Obwohl der Rekurrent sein Ferienhaus nicht an die öffentliche Kanalisation anschlies- sen kann, bringt der Bau der Abwasserreinigungsanlage auch ihm einen Vorteil, indem er seine häuslichen Abwasser dorthin abführen kann (vgl. BGE 93 I 113). Dementsprechend ist es richtig und gerecht, dass auch er sich an den Investitionskosten der Abwasserreinigungsanlage beteiligt. Es handelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son­ dern um eine Art Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage. 2. Der Rekurrent wird möglicherweise einwenden, dass er als Folge der fehlenden Anschlussmöglichkeit eine Jauchegrube zu erstellen habe, deren Kosten von ihm zu tragen sind. Diesem Einwand ist entgegenzu­ halten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali­ sation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll­ ständig zu übernehmen haben. Auch wenn der Rekurrent zusätzlich die Transportkosten von seiner Liegenschaft bis zur Abwasserreinigungs­ anlageträgt, wird er gegenüber einem Grundeigentümer, der sein Objekt der öffentlichen Kanalisation anschliessen kann, insgesamt finanziell nicht schlechtergestellt. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht durchaus dem Sinn der Kanalisationsverordnung. Immerhin wird der Gemeinde empfoh­ len, die Kanalisationsverordnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu ergänzen. RRB 12.9.1978 1116 G e b ü h ren . Rechtsgleichheit; unterschiedliche Anschlussgebühren für Alt- und Neubauten.1 1. Art. 4 der Verordnung der Gemeinde H. über die Unterstützung der Erstellung von Anschlussleitungen an das Dorfhydrantennetz, die ausser­ halb des Brunnenamtes liegen (vom 9. November 1884) heisst: 170 A. Entscheide des Regierungsrates 1116 «Für künftige fertige Neubauten ausserhalb des Brunnenamtbezirkes, welche von einer Anschlussleitung aus mittelst 100 m Schlauch wirksam erreicht werden, muss vom Besitzer eine Einkaufstaxe von 5%o des Asse­ kuranzwertes an die Gemeinde bezahlt werden.» 2. Der Rekurrent rügt, die angewandte Bestimmung verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und sei daher nichtig, da Altbauten im Unterschied zu Neubauten keine Anschlussgebühren bezahlen müss­ ten, wenn sie ans Hydrantennetz angeschlossen würden. Da diese Rüge das Fundament der Verfügung angreift, ist sie vorweg zu beurteilen. a) Die Rüge, ein Erlass verletze die Bundesverfassung, kann nicht nur nach dessen Veröffentlichung erhoben werden, sondern auch noch im Anschluss an einen konkreten Anwendungsakt. Allerdings kann bei Gut­ heissung des Rekurses nicht der Erlass als solcher, sondern nur noch die angefochtene Verfügung aufgehoben werden (vgl. BGE 1061a 131 E. 1b und 104 la 87 E. 5). b) Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln­ den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 110 la 7 E. 2b; 106 la 188E. 4a mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 103 la 519 E. 1). c) Eine Unterscheidung in der Gebührenbemessung zwischen Alt- und Neubauten ist zwar nicht von vorneherein unzulässig (vgl. BGE 106 la 241 E. 4a-c), sie muss sich aber auf sachgerechte Merkmale stützen können. Die Aufwendungen des Gemeinwesens zur Erstellung der Anschluss­ möglichkeit der Häuser sind für Neu- und Altbauten gleich gross. Auch der daraus entstehende Vorteil ist für Altbauten nicht geringer; ältere Häuser sind nicht weniger brandgefährdet als neue. Vorleistungen der Eigen­ tümer von Altbauten - sie würden eine gewisse Abstufung der Gebühren erlauben - sind nicht getätigt worden. Auch andere Gründe, mit welchen die heutige Regelung gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbe­ sondere kann das hundertjährige Bestehen der Vorschrift zu keiner ande­ ren Lösung führen; die lange Geltungskraft ersetzt die nötigen Argumente nicht. Liegen keine haltbaren Argumente vor, weshalb Altbauten für die A n ­ schlussmöglichkeit ans Hydrantennetz keine Gebühren bezahlen sollten, während derselbe Sachverhalt Gebühren für Neubauten auslöst, so hält 171 A. Entscheide des Regierungsrates 1116,1117 diese Bestimmung vordem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht Stand. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates ist somit aufzuheben. (Die Verordnung ist unterdessen ausser Kraft gesetzt worden.) RRB 8.9.1987 1117 G e b ü h ren . Nachzahlung für den Wasser- und Abwasseranschluss bei Wertsteigerung des angeschlossenen Gebäudes. Der Gemeinderat W. erhob von einem Hauseigentümer eine Nachzahlung für den Wasser- und Abwasseranschluss seines Hauses, da die Neuschät­ zung seines Hauses durch die Brand- und Elementarschadenversicherung (Assekuranz) nach Abzug der Teuerung einen Mehrwert ergeben habe. Der betroffene Hauseigentümer rekurrierte an den Regierungsrat mit dem Antrag, die Nachzahlung sei aufzuheben. Eine Neueinschätzung eines Gebäudes sei kein Grund für eine Nachzahlung; ohne neuen Vorteil seien keine neuen Beiträge geschuldet. Der Regierungsrat hatte sich schon mehrmals mit der Frage auseinan­ derzusetzen, ob die Bemessung von Anschlussbeiträgen anhand der Asse­ kuranzschätzungen vor dem Gleichheitsprinzip und dem Willkürverbot standhalte. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (BGE 109 la 325 E. 6a; BGE in Zbl. 86/1985 S. 107 E. 4 mit Verweisen) hat der Regierungsrat diese Bemessung bisher als zulässig erachtet (RRB vom 15. Oktober 1985 i.S. G .K .; vom 1. November 1983 i.S. H.Sch.; vom 28. Juni 1983 i.S. H .G.). Die beachtliche Kritik an dieser Bemessungsgrundlage kann aber nicht übersehen werden. Tatsächlich «besteht eine systembedingte Notwendig­ keit, bei späteren Umbauten und Verbesserungen, welche den Versiche­ rungswerterhöhen, Nachzahlungen vorzusehen; sonst käme es zu Rechts­ ungleichheiten zwischen Eigentümern, die von Anfang an ein aufwendi­ ges Gebäude erstellen, und solchen, die ihr Gebäude später durch Verbes­ serungen auf den gleichen Ausbaustandard bringen. Nun erwachsen aber bei derartigen späteren Umbauten und Verbesserungen (sofern es sich nicht um Erweiterungsbauten handelt) dem Eigentümer durch den bereits bestehenden Kanalisationsanschluss bei genauer Betrachtungsweise keine weiteren Vorteile, und ebensowenig erhöhen sich die Baukosten für 172