sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­ sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­ gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­ gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­ anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455).