das Objekt ist damit von der Anschlusspflicht befreit (Art. 5 der Kanalisationsverordnung). Hingegen ist A.Z. auf Grund der rechtskräftigen Verfügung der Fachstelle für Gewäs­ serschutzverpflichtet, seine häuslichen Abwässer in einer Jauchegrube zu stapeln und periodisch auf die öffentliche Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes B.-G. abzuführen. Die Kanalisationsverordnung regelt die Frage nicht, ob in einem solchen Fall ebenfalls ein einmaliger A n­ schlussbeitrag zu entrichten ist. Diese Lücke ist dadurch zu erklären, dass beim Erlass der Verordnung im Jahre 1961 offensichtlich nur die Abwas­