Gemäss Art. 2 2 der Verordnung haben die Grundeigentümer beim Anschluss an die öffentliche Kanalisa­ tion einen einmaligen Beitrag zu entrichten, der sich aus einer Grund­ taxe von Fr. 1 0 0 - und einer Anschlussgebühr, deren Berechnung der Assekuranz-Zeitbauwert zugrunde liegt, zusammensetzt. Der Rekurrent hat Unbestrittenermassen keine Möglichkeit, sein Ferienhaus an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen; das Objekt ist damit von der Anschlusspflicht befreit (Art. 5 der Kanalisationsverordnung).