In der Folge stellte die Gemeinde B. A .Z. gestützt auf die Kanalisations­ verordnung Rechnung für die Anschlussgebühr, bestehend aus einer Grundtaxe von Fr. 1 0 0 - und 1 2 % o des Assekuranzwertes (insgesamt Fr. 3 5 4 .4 0 ) . A.Z. erhob gegen die Rechnungstellung Einsprache, die vom Gemeinderat abgewiesen wurde. Gegen den abweisenden Entscheid rekurrierte er an den Regierungsrat, der den Rekurs u.a. mit folgenden Erwägungen abwies: 1. Die Kanalisationsverordnung der Gemeinde B. unterscheidet zwischen einmalig zu entrichtenden Anschlussbeiträgen (Art. 2 2 ) und jährlich w ie­ derkehrenden Kanalgebühren (Art. 2 5 ). Gemäss Art.