A .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube von mindestens 6 m3 zu erstellen und den Grubeninhalt periodisch auf die Abwasserreinigungsanlage B.-G. abzuführen habe. Zu diesem Zweck sei ein Vertrag über die Abnahme der Abwässer abzuschliessen. Die Verfügung der Fachstelle ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge stellte die Gemeinde B. A .Z. gestützt auf die Kanalisations­ verordnung