{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1115_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19780912-19780912-ARGVP-1988-1115.pdf", "Checksum": "705abf17088cc5d3a68416ee8fc9a0d4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1115\n1115\nGebühren. Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) An­schlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die Ab­wasserreinigungsanlage abführt.\nA .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:58", "Checksum": "cdf63c8dde82c261c2424527d1ced29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1115\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1115\n1115\nGebühren. Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) An­schlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die Ab­wasserreinigungsanlage abführt.\nA .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1115\n\n1115\n\nG ebü h ren . Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation\nangeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) A n­\nschlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die Ab­\nwasserreinigungsanlage abführt.\n\nA .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus\nnicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte\ndie kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose\nGrube von mindestens 6 m3 zu erstellen und den Grubeninhalt periodisch\nauf die Abwasserreinigungsanlage B.-G. abzuführen habe. Zu diesem\nZweck sei ein Vertrag über die Abnahme der Abwässer abzuschliessen. Die\nVerfügung der Fachstelle ist in Rechtskraft erwachsen.\nIn der Folge stellte die Gemeinde B. A .Z. gestützt auf die Kanalisations­\nverordnung Rechnung für die Anschlussgebühr, bestehend aus einer\nGrundtaxe von Fr. 1 0 0 - und 1 2 % o des Assekuranzwertes (insgesamt\nFr. 3 5 4 .4 0 ) . A.Z. erhob gegen die Rechnungstellung Einsprache, die vom\nGemeinderat abgewiesen wurde. Gegen den abweisenden Entscheid\nrekurrierte er an den Regierungsrat, der den Rekurs u.a. mit folgenden\nErwägungen abwies:\n1. Die Kanalisationsverordnung der Gemeinde B. unterscheidet zwischen\neinmalig zu entrichtenden Anschlussbeiträgen (Art. 2 2 ) und jährlich w ie­\nderkehrenden Kanalgebühren (Art. 2 5 ). Gemäss Art. 2 2 der Verordnung\nhaben die Grundeigentümer beim Anschluss an die öffentliche Kanalisa­\ntion einen einmaligen Beitrag zu entrichten, der sich aus einer Grund­\ntaxe von Fr. 1 0 0 - und einer Anschlussgebühr, deren Berechnung der\nAssekuranz-Zeitbauwert zugrunde liegt, zusammensetzt. Der Rekurrent\nhat Unbestrittenermassen keine Möglichkeit, sein Ferienhaus an die\nöffentliche Kanalisation anzuschliessen; das Objekt ist damit von der\nAnschlusspflicht befreit (Art. 5 der Kanalisationsverordnung). Hingegen ist\nA.Z. auf Grund der rechtskräftigen Verfügung der Fachstelle für Gewäs­\nserschutzverpflichtet, seine häuslichen Abwässer in einer Jauchegrube zu\nstapeln und periodisch auf die öffentliche Abwasserreinigungsanlage des\nAbwasserverbandes B.-G. abzuführen. Die Kanalisationsverordnung regelt\ndie Frage nicht, ob in einem solchen Fall ebenfalls ein einmaliger A n­\nschlussbeitrag zu entrichten ist. Diese Lücke ist dadurch zu erklären, dass\nbeim Erlass der Verordnung im Jahre 1961 offensichtlich nur die Abwas­\n\n169\nA. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116\n\nsersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­\nsion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­\ngebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss\nihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­\ngebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­\nanlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der\nBetriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455). Obwohl der\nRekurrent sein Ferienhaus nicht an die öffentliche Kanalisation anschliessen kann, bringt der Bau der Abwasserreinigungsanlage auch ihm einen\nVorteil, indem er seine häuslichen Abwasser dorthin abführen kann (vgl.\nBGE 93 I 113). Dementsprechend ist es richtig und gerecht, dass auch er\nsich an den Investitionskosten der Abwasserreinigungsanlage beteiligt. Es\nhandelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son­\ndern um eine Art Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage.\n2. Der Rekurrent wird möglicherweise einwenden, dass er als Folge der\nfehlenden Anschlussmöglichkeit eine Jauchegrube zu erstellen habe,\nderen Kosten von ihm zu tragen sind. Diesem Einwand ist entgegenzu­\nhalten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali­\nsation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll­\nständig zu übernehmen haben. Auch wenn der Rekurrent zusätzlich die\nTransportkosten von seiner Liegenschaft bis zur Abwasserreinigungs­\nanlageträgt, wird er gegenüber einem Grundeigentümer, der sein Objekt\nder öffentlichen Kanalisation anschliessen kann, insgesamt finanziell nicht\nschlechtergestellt. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht durchaus dem\nSinn der Kanalisationsverordnung. Immerhin wird der Gemeinde empfoh­\nlen, die Kanalisationsverordnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen\nzu ergänzen.\nRRB 12.9.1978\n\n1116\n\nG e b ü h ren . Rechtsgleichheit; unterschiedliche Anschlussgebühren für\nAlt- und Neubauten.1\n\n1. Art. 4 der Verordnung der Gemeinde H. über die Unterstützung der\nErstellung von Anschlussleitungen an das Dorfhydrantennetz, die ausser­\nhalb des Brunnenamtes liegen (vom 9. November 1884) heisst:\n\n170\n"}