A. Entscheide des Regierungsrates 1115 1115 G ebü h ren . Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) A n­ schlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die Ab­ wasserreinigungsanlage abführt. A .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube von mindestens 6 m3 zu erstellen und den Grubeninhalt periodisch auf die Abwasserreinigungsanlage B.-G. abzuführen habe. Zu diesem Zweck sei ein Vertrag über die Abnahme der Abwässer abzuschliessen. Die Verfügung der Fachstelle ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge stellte die Gemeinde B. A .Z. gestützt auf die Kanalisations­ verordnung Rechnung für die Anschlussgebühr, bestehend aus einer Grundtaxe von Fr. 1 0 0 - und 1 2 % o des Assekuranzwertes (insgesamt Fr. 3 5 4 .4 0 ) . A.Z. erhob gegen die Rechnungstellung Einsprache, die vom Gemeinderat abgewiesen wurde. Gegen den abweisenden Entscheid rekurrierte er an den Regierungsrat, der den Rekurs u.a. mit folgenden Erwägungen abwies: 1. Die Kanalisationsverordnung der Gemeinde B. unterscheidet zwischen einmalig zu entrichtenden Anschlussbeiträgen (Art. 2 2 ) und jährlich w ie­ derkehrenden Kanalgebühren (Art. 2 5 ). Gemäss Art. 2 2 der Verordnung haben die Grundeigentümer beim Anschluss an die öffentliche Kanalisa­ tion einen einmaligen Beitrag zu entrichten, der sich aus einer Grund­ taxe von Fr. 1 0 0 - und einer Anschlussgebühr, deren Berechnung der Assekuranz-Zeitbauwert zugrunde liegt, zusammensetzt. Der Rekurrent hat Unbestrittenermassen keine Möglichkeit, sein Ferienhaus an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen; das Objekt ist damit von der Anschlusspflicht befreit (Art. 5 der Kanalisationsverordnung). Hingegen ist A.Z. auf Grund der rechtskräftigen Verfügung der Fachstelle für Gewäs­ serschutzverpflichtet, seine häuslichen Abwässer in einer Jauchegrube zu stapeln und periodisch auf die öffentliche Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes B.-G. abzuführen. Die Kanalisationsverordnung regelt die Frage nicht, ob in einem solchen Fall ebenfalls ein einmaliger A n­ schlussbeitrag zu entrichten ist. Diese Lücke ist dadurch zu erklären, dass beim Erlass der Verordnung im Jahre 1961 offensichtlich nur die Abwas­ 169 A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­ sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­ gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­ gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­ anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455). Obwohl der Rekurrent sein Ferienhaus nicht an die öffentliche Kanalisation anschlies- sen kann, bringt der Bau der Abwasserreinigungsanlage auch ihm einen Vorteil, indem er seine häuslichen Abwasser dorthin abführen kann (vgl. BGE 93 I 113). Dementsprechend ist es richtig und gerecht, dass auch er sich an den Investitionskosten der Abwasserreinigungsanlage beteiligt. Es handelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son­ dern um eine Art Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage. 2. Der Rekurrent wird möglicherweise einwenden, dass er als Folge der fehlenden Anschlussmöglichkeit eine Jauchegrube zu erstellen habe, deren Kosten von ihm zu tragen sind. Diesem Einwand ist entgegenzu­ halten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali­ sation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll­ ständig zu übernehmen haben. Auch wenn der Rekurrent zusätzlich die Transportkosten von seiner Liegenschaft bis zur Abwasserreinigungs­ anlageträgt, wird er gegenüber einem Grundeigentümer, der sein Objekt der öffentlichen Kanalisation anschliessen kann, insgesamt finanziell nicht schlechtergestellt. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht durchaus dem Sinn der Kanalisationsverordnung. Immerhin wird der Gemeinde empfoh­ len, die Kanalisationsverordnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu ergänzen. RRB 12.9.1978 1116 G e b ü h ren . Rechtsgleichheit; unterschiedliche Anschlussgebühren für Alt- und Neubauten.1 1. Art. 4 der Verordnung der Gemeinde H. über die Unterstützung der Erstellung von Anschlussleitungen an das Dorfhydrantennetz, die ausser­ halb des Brunnenamtes liegen (vom 9. November 1884) heisst: 170