Bei der Abgabe an die Er­ stellung von Abwasseranlagen handelt es sich um eine einmalige Gegen­ leistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanali­ sation für die Ableitung der Abwasser zu benutzen (BGE 92 I 455). Das Wohnhaus des Rekurrenten ist vor weniger als 10 Jahren an die Kanalisa­ tion angeschlossen worden, weshalb die Forderung der Gemeinde noch nicht verjährt ist. RRB 20.3.1973 168