1971 S. 330). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes ist die Verjährungs­ frist für öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen po­ sitiven Vorschrift, d.h. auch im Kanton Appenzell A.Rh., in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt (vgl. BGE 85 1183). Für einmalig geschuldete Forderungen beträgt die Verjäh­ rungsfrist grundsätzlich 10 Jahre (Art. 127 OR). Bei der Abgabe an die Er­ stellung von Abwasseranlagen handelt es sich um eine einmalige Gegen­ leistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanali­ sation für die Ableitung der Abwasser zu benutzen (BGE 92 I 455).