2. Gemäss Art. 25 des Kanalisationsreglementes der Gemeinde L. ist für Neubauten beim Anschluss an die Kanalisation ein einmaliger Beitrag zu bezahlen. Der Beitrag wird mit dem Anschluss an die Kanalisation fällig (Art. 26 Kanalisationsreglement). Dies bedeutet für die Grundeigentümer, dass die Gemeinde den Beitrag von diesem Zeitpunkt an einfordern kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde, die Abgabe auch tatsächlich sogleich einzu­ verlangen. Im vorliegenden Fall war das auch noch gar nicht möglich, weil zur Zeit des Anschlusses noch nicht alle für die Rechnungstellung benötig­ ten Unterlagen vorhanden waren.