gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrages als gerecht­ fertigt erscheint (BGE 93 I 113). Die Vorzugslast ist nach ständiger Praxis derart mit dem Grundstück verbunden, dass sie mit einer Handänderung ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (vgl. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 125 la). Somit hat der Rekur­ rent mit der Ersteigerung des Wohnhauses auch die Pflicht zur Bezahlung des Kanalisationsbeitrages übernommen. Ob der Erwerberallenfalls einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, ist hier nicht zu prüfen. 2. Gemäss Art.