C.L. erwarb am 3 0 .Januar 1971 an einer öffentlichen Versteigerung das Wohnhaus Grundbuch L. Nr. 369. Am 12. Juli 1972 stellte ihm die G e­ meinde L. Rechnung im Betrag von Fr. 2073.40 für den Anschluss an die Abwasserleitung (Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 24des Kana­ lisationsreglements). Der Betroffene erhob Rekurs beim Regierungsrat und bestritt seine Zahlungspflicht mit der Begründung, das Haus GB Nr. 369 sei im Zeitpunkt der Versteigerung bereits an die Kanalisation an­ geschlossen gewesen. Nach Art. 26des Kanalisationsreglementes würden die Grundeigentümerbeiträge mit dem Anschluss fällig, was bedeute, dass sich die Gemeinde an seinen Rechtsvorgänger zu halten habe.