A. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114 rechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imbo­ den, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .A u fl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorlie­ gend durch ein Verwaltungsreglement der Gemeinde S. abschliessend ge­ regelt; für vertragliche Abmachungen bleibt kein Raum (vgl. BGE 8 0 II78).