{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1114_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730320-19730320-ARGVP-1988-1114.pdf", "Checksum": "aa7cfea356963cd219364ea1a5d56fb0"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114\nrechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imbo­den, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .Aufl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorlie­gend durch"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:27", "Checksum": "3b87b31a4c0c54542eb7e3632df69282", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1114\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114\nrechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imbo­den, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .Aufl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorlie­gend durch\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114\n\nrechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber\nnicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog.\nBenützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imbo­\nden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .A u fl., Bd.II Nr. 412 I)\nund ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt\n(BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorlie­\ngend durch ein Verwaltungsreglement der Gemeinde S. abschliessend ge­\nregelt; für vertragliche Abmachungen bleibt kein Raum (vgl. BGE 8 0 II78).\nEs liegt ein öffentlich-rechtliches Beitragsverhältnis vor, das der Disposition\nder Beteiligten nach Wortlaut und Sinn von Art. 10 des Wasser-Reglemen-\ntes der Gemeinde S. völlig entzogen ist.\nRRB 28.4.1969\n\n1114\n\nG ebü h ren . Kanalisationsanschlussgebühr: Rechtsnatur, Fälligkeit und\nVerjährung, Zahlungspflicht.\n\nC.L. erwarb am 3 0 .Januar 1971 an einer öffentlichen Versteigerung das\nWohnhaus Grundbuch L. Nr. 369. Am 12. Juli 1972 stellte ihm die G e­\nmeinde L. Rechnung im Betrag von Fr. 2073.40 für den Anschluss an die\nAbwasserleitung (Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 24des Kana­\nlisationsreglements). Der Betroffene erhob Rekurs beim Regierungsrat\nund bestritt seine Zahlungspflicht mit der Begründung, das Haus GB\nNr. 369 sei im Zeitpunkt der Versteigerung bereits an die Kanalisation an­\ngeschlossen gewesen. Nach Art. 26des Kanalisationsreglementes würden\ndie Grundeigentümerbeiträge mit dem Anschluss fällig, was bedeute,\ndass sich die Gemeinde an seinen Rechtsvorgänger zu halten habe.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen:\n1. Bei der als Kanalisationsanschlussgebühr bezeichneten Abgabe han­\ndelt es sich rechtlich um eine sogenannte Vorzugslast. Darunter verstehen\nRechtsprechung und Lehre eine Abgabe, die als Beitrag an die Kosten einer\nöffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt wird, denen aus\nder Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein\n\n167\nA. Entscheide des Regierungsrates 1114\n\ngewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrages als gerecht­\nfertigt erscheint (BGE 93 I 113). Die Vorzugslast ist nach ständiger Praxis\nderart mit dem Grundstück verbunden, dass sie mit einer Handänderung\nohne weiteres auf den Erwerber übergeht (vgl. Imboden, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 125 la). Somit hat der Rekur­\nrent mit der Ersteigerung des Wohnhauses auch die Pflicht zur Bezahlung\ndes Kanalisationsbeitrages übernommen. Ob der Erwerberallenfalls einen\nRückforderungsanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen\nkann, ist hier nicht zu prüfen.\n2. Gemäss Art. 25 des Kanalisationsreglementes der Gemeinde L. ist für\nNeubauten beim Anschluss an die Kanalisation ein einmaliger Beitrag zu\nbezahlen. Der Beitrag wird mit dem Anschluss an die Kanalisation fällig\n(Art. 26 Kanalisationsreglement). Dies bedeutet für die Grundeigentümer,\ndass die Gemeinde den Beitrag von diesem Zeitpunkt an einfordern kann.\nEntgegen der Auffassung des Rekurrenten besteht jedoch keine rechtliche\nVerpflichtung der Gemeinde, die Abgabe auch tatsächlich sogleich einzu­\nverlangen. Im vorliegenden Fall war das auch noch gar nicht möglich, weil\nzur Zeit des Anschlusses noch nicht alle für die Rechnungstellung benötig­\nten Unterlagen vorhanden waren. Unter diesen Umständen bleibt zu prü­\nfen, ob die Forderung verjährt ist. Die Rechtssicherheit gebietet es nämlich,\ndass nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Forde­\nrungen nicht auf unbegrenzte Zeit bestehen bleiben, sondern nach einem\ngewissen Zeitablauf durch Verjährung untergehen sollen (Zbl. 1971\nS. 330). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes ist die Verjährungs­\nfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen po­\nsitiven Vorschrift, d.h. auch im Kanton Appenzell A.Rh., in Anlehnung an\ndie Ordnung zu bestimmen, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt (vgl.\nBGE 85 1183). Für einmalig geschuldete Forderungen beträgt die Verjäh­\nrungsfrist grundsätzlich 10 Jahre (Art. 127 OR). Bei der Abgabe an die Er­\nstellung von Abwasseranlagen handelt es sich um eine einmalige Gegen­\nleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanali­\nsation für die Ableitung der Abwasser zu benutzen (BGE 92 I 455). Das\nWohnhaus des Rekurrenten ist vor weniger als 10 Jahren an die Kanalisa­\ntion angeschlossen worden, weshalb die Forderung der Gemeinde noch\nnicht verjährt ist.\nRRB 20.3.1973\n\n168\n"}