für vertragliche Abmachungen bleibt kein Raum (vgl. BGE 8 0 II78). Es liegt ein öffentlich-rechtliches Beitragsverhältnis vor, das der Disposition der Beteiligten nach Wortlaut und Sinn von Art. 10 des Wasser-Reglemen- tes der Gemeinde S. völlig entzogen ist. RRB 28.4.1969 1114 G ebü h ren . Kanalisationsanschlussgebühr: Rechtsnatur, Fälligkeit und Verjährung, Zahlungspflicht.