rechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imbo­ den, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .A u fl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorlie­ gend durch ein Verwaltungsreglement der Gemeinde S. abschliessend ge­ regelt; für vertragliche Abmachungen bleibt kein Raum (vgl. BGE 8 0 II78).