{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1113_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19690428-19690428-ARGVP-1988-1113.pdf", "Checksum": "78b35aa3f81168c5c32b20e6e10a1b39"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1112, 1113\nrecht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten Vermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zwar nach wie vor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer Eigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d.h. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang der Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft ist die entspr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:29", "Checksum": "9839093d63154f03e6bc56141b2e3370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1113\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1112, 1113\nrecht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten Vermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zwar nach wie vor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer Eigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d.h. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang der Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft ist die entspr\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1112, 1113\n\nrecht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten\nVermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zwar nach wie\nvor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer\nEigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d.h. als\neinzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang\nder Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte\nAktiengesellschaft ist die entsprechende Rechtsverkehrssteuer, d.h. die\nHandänderungssteuer, voll geschuldet.\nRRB 1.3.1983\n\n8.3 G e b ü h ren /B eiträ g e\n\n1113\n\nG e b ü h ren . Streitigkeiten über Begründetheit und Höhe der Anschluss­\ngebühren (Wasser) werden von den Verwaltungsbehörden, nicht vom\nRichter, entschieden.\n\nDie Wasserversorgung S. stellte H.K. Rechnung im Betrage von Fr. 1 1 2 2 -\nals Anschlussgebühr für einen Scheunen-Neubau. Eine dagegen erho­\nbene «Einsprache» wies der Gemeinderat S. ab, worauf H .K. an den\nRegierungsrat rekurrierte. Er bestritt u.a. die Zuständigkeit der Verwal­\ntungsbehörde unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 3 ZPO1. Der Regierungsrat\nwies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:\nDie Zuständigkeit des Gemeinderates ist gegeben, weil es sich um eine\nöffentlich-rechtliche Streitsache handelt, die nur dann nicht von den Ver­\nwaltungsbehörden, d.h. in letzter Instanz vom Regierungsrat, zu entschei­\nden wäre, wenn das Gesetz diese Kompetenz ausdrücklich dem Richter\nübertragen würde. Der Rekurrent ruft Art. 15 Ziff. 3 ZPO1 an, nach wel­\nchem «vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen\nVertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnissen» vom Bezirksgericht1 2 zu\nentscheiden sind. Diese Bestimmung erfasst aber den vorliegenden Fall\nnicht. Der Richter wäre nach dieser Vorschrift nur zuständig, wenn es sich\num ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder um ein öffentlich­\n\n1 Heute: Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)\n2 Heute: Kantonsgericht\n\n166\nA. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114\n\nrechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber\nnicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog.\nBenützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imbo­\nden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .A u fl., Bd.II Nr. 412 I)\nund ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt\n(BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorlie­\ngend durch ein Verwaltungsreglement der Gemeinde S. abschliessend ge­\nregelt; für vertragliche Abmachungen bleibt kein Raum (vgl. BGE 8 0 II78).\nEs liegt ein öffentlich-rechtliches Beitragsverhältnis vor, das der Disposition\nder Beteiligten nach Wortlaut und Sinn von Art. 10 des Wasser-Reglemen-\ntes der Gemeinde S. völlig entzogen ist.\nRRB 28.4.1969\n\n1114\n\nG ebü h ren . Kanalisationsanschlussgebühr: Rechtsnatur, Fälligkeit und\nVerjährung, Zahlungspflicht.\n\nC.L. erwarb am 3 0 .Januar 1971 an einer öffentlichen Versteigerung das\nWohnhaus Grundbuch L. Nr. 369. Am 12. Juli 1972 stellte ihm die G e­\nmeinde L. Rechnung im Betrag von Fr. 2073.40 für den Anschluss an die\nAbwasserleitung (Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 24des Kana­\nlisationsreglements). Der Betroffene erhob Rekurs beim Regierungsrat\nund bestritt seine Zahlungspflicht mit der Begründung, das Haus GB\nNr. 369 sei im Zeitpunkt der Versteigerung bereits an die Kanalisation an­\ngeschlossen gewesen. Nach Art. 26des Kanalisationsreglementes würden\ndie Grundeigentümerbeiträge mit dem Anschluss fällig, was bedeute,\ndass sich die Gemeinde an seinen Rechtsvorgänger zu halten habe.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen:\n1. Bei der als Kanalisationsanschlussgebühr bezeichneten Abgabe han­\ndelt es sich rechtlich um eine sogenannte Vorzugslast. Darunter verstehen\nRechtsprechung und Lehre eine Abgabe, die als Beitrag an die Kosten einer\nöffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt wird, denen aus\nder Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein\n\n167\n"}