A. Entscheide des Regierungsrates 1112, 1113 recht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten Vermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zwar nach wie vor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer Eigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d.h. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang der Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft ist die entsprechende Rechtsverkehrssteuer, d.h. die Handänderungssteuer, voll geschuldet. RRB 1.3.1983 8.3 G e b ü h ren /B eiträ g e 1113 G e b ü h ren . Streitigkeiten über Begründetheit und Höhe der Anschluss­ gebühren (Wasser) werden von den Verwaltungsbehörden, nicht vom Richter, entschieden. Die Wasserversorgung S. stellte H.K. Rechnung im Betrage von Fr. 1 1 2 2 - als Anschlussgebühr für einen Scheunen-Neubau. Eine dagegen erho­ bene «Einsprache» wies der Gemeinderat S. ab, worauf H .K. an den Regierungsrat rekurrierte. Er bestritt u.a. die Zuständigkeit der Verwal­ tungsbehörde unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 3 ZPO1. Der Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache handelt, die nur dann nicht von den Ver­ waltungsbehörden, d.h. in letzter Instanz vom Regierungsrat, zu entschei­ den wäre, wenn das Gesetz diese Kompetenz ausdrücklich dem Richter übertragen würde. Der Rekurrent ruft Art. 15 Ziff. 3 ZPO1 an, nach wel­ chem «vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnissen» vom Bezirksgericht1 2 zu entscheiden sind. Diese Bestimmung erfasst aber den vorliegenden Fall nicht. Der Richter wäre nach dieser Vorschrift nur zuständig, wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder um ein öffentlich­ 1 Heute: Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 2 Heute: Kantonsgericht 166 A. Entscheide des Regierungsrates 1113, 1114 rechtliches vertragsähnliches Verhältnis handeln würde. Beides trifft aber nicht zu. Bei der Anschlussgebühr handelt es sich begrifflich um eine sog. Benützungsgebühr, die rechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist (vgl. Imbo­ den, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3 .A u fl., Bd.II Nr. 412 I) und ein Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Anstalt darstellt (BGE90 I 80/81). Die Festsetzung dieser Gebühren im Einzelfall ist vorlie­ gend durch ein Verwaltungsreglement der Gemeinde S. abschliessend ge­ regelt; für vertragliche Abmachungen bleibt kein Raum (vgl. BGE 8 0 II78). Es liegt ein öffentlich-rechtliches Beitragsverhältnis vor, das der Disposition der Beteiligten nach Wortlaut und Sinn von Art. 10 des Wasser-Reglemen- tes der Gemeinde S. völlig entzogen ist. RRB 28.4.1969 1114 G ebü h ren . Kanalisationsanschlussgebühr: Rechtsnatur, Fälligkeit und Verjährung, Zahlungspflicht. C.L. erwarb am 3 0 .Januar 1971 an einer öffentlichen Versteigerung das Wohnhaus Grundbuch L. Nr. 369. Am 12. Juli 1972 stellte ihm die G e­ meinde L. Rechnung im Betrag von Fr. 2073.40 für den Anschluss an die Abwasserleitung (Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 24des Kana­ lisationsreglements). Der Betroffene erhob Rekurs beim Regierungsrat und bestritt seine Zahlungspflicht mit der Begründung, das Haus GB Nr. 369 sei im Zeitpunkt der Versteigerung bereits an die Kanalisation an­ geschlossen gewesen. Nach Art. 26des Kanalisationsreglementes würden die Grundeigentümerbeiträge mit dem Anschluss fällig, was bedeute, dass sich die Gemeinde an seinen Rechtsvorgänger zu halten habe. Der Regierungsrat wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 1. Bei der als Kanalisationsanschlussgebühr bezeichneten Abgabe han­ delt es sich rechtlich um eine sogenannte Vorzugslast. Darunter verstehen Rechtsprechung und Lehre eine Abgabe, die als Beitrag an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt wird, denen aus der Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein 167