Diese Bestimmung erfasst aber den vorliegenden Fall nicht. Der Richter wäre nach dieser Vorschrift nur zuständig, wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder um ein öffentlich­ 1 Heute: Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 2 Heute: Kantonsgericht 166