Die Wasserversorgung S. stellte H.K. Rechnung im Betrage von Fr. 1 1 2 2 - als Anschlussgebühr für einen Scheunen-Neubau. Eine dagegen erho­ bene «Einsprache» wies der Gemeinderat S. ab, worauf H .K. an den Regierungsrat rekurrierte. Er bestritt u.a. die Zuständigkeit der Verwal­ tungsbehörde unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 3 ZPO1. Der Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: