Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsüber- tragungs- oder Rechtsverkehrssteuer (vgl. Ernst Blumenstein, Schweizeri­ sches Steuerrecht, erster Halbband, Tübingen 1926, Seite 198). Als solche ist sie gleichzeitig eine Objektsteuer, die sich ausschliesslich nach dem Handänderungswert ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lei­ stungsfähigkeit des Steuersubjektes bemisst. Die Ausgestaltung dieser Handänderungssteuer bringt es mit sich, dass bei jeder Handänderung an Liegenschaften oder Teilen davon die Steuer auf dem entsprechenden Teil berechnet und erhoben wird. Die einzelne Handänderung ist in sich abge­ schlossen und bleibt ohne Auswirkungen auf spätere Vorgänge.