{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1112_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19830301-19830301-ARGVP-1988-1112.pdf", "Checksum": "0bec8b8f6fc65ca5af94a7eb19688fe7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112\nSchwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus -  wo keine derartigen Genossenschaften bestehen -  könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden.\nRRB 27.2.1968\n1112\nSteuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft.\nBeim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungsst"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:12", "Checksum": "698106bbe53786fc4580a44da73ab189", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1112\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112\nSchwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus -  wo keine derartigen Genossenschaften bestehen -  könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden.\nRRB 27.2.1968\n1112\nSteuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft.\nBeim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungsst\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112\n\nSchwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in\nThurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen -\nkönnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden.\n\nRRB 27.2.1968\n\n1112\n\nSteuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes\nan die eigene Einmann-Aktiengesellschaft.\n\nBeim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der\nGemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungssteuern.\nSchliesslich war H.T. einziger Komplementär. Er verkaufte die Liegenschaf­\nten der T A G , deren Alleinaktionär er war. Gegen die dafür verlangte\nHandänderungssteuer erhob er Rekurs. Der Regierungsrat wies ihn ab:\nBei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsüber-\ntragungs- oder Rechtsverkehrssteuer (vgl. Ernst Blumenstein, Schweizeri­\nsches Steuerrecht, erster Halbband, Tübingen 1926, Seite 198). Als solche\nist sie gleichzeitig eine Objektsteuer, die sich ausschliesslich nach dem\nHandänderungswert ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lei­\nstungsfähigkeit des Steuersubjektes bemisst. Die Ausgestaltung dieser\nHandänderungssteuer bringt es mit sich, dass bei jeder Handänderung an\nLiegenschaften oder Teilen davon die Steuer auf dem entsprechenden Teil\nberechnet und erhoben wird. Die einzelne Handänderung ist in sich abge­\nschlossen und bleibt ohne Auswirkungen auf spätere Vorgänge. Deshalb\nist es auch völlig unerheblich, wie häufig eine Liegenschaft im Verlauf der\nZeit die Hand gewechselt hat. Dies gilt nun auch für die betroffenen Lie­\ngenschaftsanteile, wenn sich bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften\ndie Beteiligungsverhältnisse ändern, was im Verlaufe der letzten Jahre bei\nder Rekurrentin zweimal eingetroffen ist. Rechtlich ist es unerheblich, dass\nsich die neue Aktiengesellschaft im Eigentum des Liegenschaftsverkäufers\nbefindet und somit die rein wirtschaftliche Verfügungsgewalt unverändert\nbleibt. «Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Einmann-\nAktiengesellschaft und ihr Aktionär wie im Zivilrecht so auch im Steuer­\n\n165\nA. Entscheide des Regierungsrates 1112, 1113\n\nrecht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten\nVermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zwar nach wie\nvor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer\nEigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d.h. als\neinzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang\nder Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte\nAktiengesellschaft ist die entsprechende Rechtsverkehrssteuer, d.h. die\nHandänderungssteuer, voll geschuldet.\nRRB 1.3.1983\n\n8.3 G e b ü h ren /B eiträ g e\n\n1113\n\nG e b ü h ren . Streitigkeiten über Begründetheit und Höhe der Anschluss­\ngebühren (Wasser) werden von den Verwaltungsbehörden, nicht vom\nRichter, entschieden.\n\nDie Wasserversorgung S. stellte H.K. Rechnung im Betrage von Fr. 1 1 2 2 -\nals Anschlussgebühr für einen Scheunen-Neubau. Eine dagegen erho­\nbene «Einsprache» wies der Gemeinderat S. ab, worauf H .K. an den\nRegierungsrat rekurrierte. Er bestritt u.a. die Zuständigkeit der Verwal­\ntungsbehörde unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 3 ZPO1. Der Regierungsrat\nwies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:\nDie Zuständigkeit des Gemeinderates ist gegeben, weil es sich um eine\nöffentlich-rechtliche Streitsache handelt, die nur dann nicht von den Ver­\nwaltungsbehörden, d.h. in letzter Instanz vom Regierungsrat, zu entschei­\nden wäre, wenn das Gesetz diese Kompetenz ausdrücklich dem Richter\nübertragen würde. Der Rekurrent ruft Art. 15 Ziff. 3 ZPO1 an, nach wel­\nchem «vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen\nVertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnissen» vom Bezirksgericht1 2 zu\nentscheiden sind. Diese Bestimmung erfasst aber den vorliegenden Fall\nnicht. Der Richter wäre nach dieser Vorschrift nur zuständig, wenn es sich\num ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder um ein öffentlich­\n\n1 Heute: Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)\n2 Heute: Kantonsgericht\n\n166\n"}