Rechtlich ist es unerheblich, dass sich die neue Aktiengesellschaft im Eigentum des Liegenschaftsverkäufers befindet und somit die rein wirtschaftliche Verfügungsgewalt unverändert bleibt. «Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Einmann- Aktiengesellschaft und ihr Aktionär wie im Zivilrecht so auch im Steuer­ 165