Die einzelne Handänderung ist in sich abge­ schlossen und bleibt ohne Auswirkungen auf spätere Vorgänge. Deshalb ist es auch völlig unerheblich, wie häufig eine Liegenschaft im Verlauf der Zeit die Hand gewechselt hat. Dies gilt nun auch für die betroffenen Lie­ genschaftsanteile, wenn sich bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Beteiligungsverhältnisse ändern, was im Verlaufe der letzten Jahre bei der Rekurrentin zweimal eingetroffen ist. Rechtlich ist es unerheblich, dass sich die neue Aktiengesellschaft im Eigentum des Liegenschaftsverkäufers befindet und somit die rein wirtschaftliche Verfügungsgewalt unverändert bleibt.