Beim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungssteuern. Schliesslich war H.T. einziger Komplementär. Er verkaufte die Liegenschaf­ ten der T A G , deren Alleinaktionär er war. Gegen die dafür verlangte Handänderungssteuer erhob er Rekurs. Der Regierungsrat wies ihn ab: Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsüber- tragungs- oder Rechtsverkehrssteuer (vgl. Ernst Blumenstein, Schweizeri­ sches Steuerrecht, erster Halbband, Tübingen 1926, Seite 198).