Im übrigen trifft es nicht zu, dass in anderen Kantonen derartige Genossenschaften steuerfrei sind. Eine Umfrage ergab, dass sie vielmehr in St.Gallen, Graubünden, 1 Geändert am 27. April 1986; Abi. 1988 S. 50; lf Nr. 221 2 Heute liegt der Entscheid bei der kant. Steuerverwaltung (Art. 9 Abs. 2 gemäss Änderung vom 27. April 1986) 164 A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112 Schwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen - könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden. RRB 27.2.1968