Dem Gemeinsinn wird auch deshalb nicht Genüge getan, weil die Mitglieder entsprechend ihren Anteilen beteiligt sind und eine Dividende erhalten (Gewinnstrebigkeit). Für den Fall der Liquidation ist überdies die Rückzahlung der Beteiligungen vorgesehen. Zudem fällt ein Überschuss nicht der Öffentlichkeit zu, sondern den beteiligten landwirtschaftlichen Vereinen. Die Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen handelt somit ausschliesslich im Interesse einer ganz bestimmten Gruppe und erfüllt keine öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke. Im übrigen trifft es nicht zu, dass in anderen Kantonen derartige Genossenschaften steuerfrei sind.