eine Steuerbefreiung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 StG)1 2. Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt und un­ eigennützig ist, d.h. dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Dritten oder den Mitgliedern Opfer erbracht werden (vgl. Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, N. 15 zu Art. 16 Ziff. 3.) Ein Opfer stellt dabei nur diejenige Leistung dar, der kein entsprechendes Entgelt gegenüber steht. Dem Gemeinsinn wird auch deshalb nicht Genüge getan, weil die Mitglieder entsprechend ihren Anteilen beteiligt sind und eine Dividende erhalten (Gewinnstrebigkeit).