Dieser Betrag darf dem Zweck nicht entfremdet werden. 2. Einer Genossenschaft wie der vorliegenden fehlt das ausschliessliche Dienen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke, wie es in Art. 9 Abs.1 Ziff. 6 StG1 verlangt wird. Nach dieser Vorschrift sind u.a. von der Steuer­ pflicht befreit: Das Vermögen und Einkommen von Vereinen, Körperschaf­ ten, Stiftungen und Gesellschaften in dem Umfange, als es ausschliesslich öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen oder Bildungs­ zwecken und dabei weitgehend den Interessen des Kantons Appenzell A.Rh. dient. Der Regierungsrat entscheidet in freier Würdigung der Ver­ hältnisse endgültig, ob und in welchem Masse die Voraussetzungen für