dem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft und Anleihen. Ein nach Deckung der Ausgaben und nach Vornahme der nötigen Abschreibungen verbleibender Reinertrag wird zur Äufnung des Reservefonds und zur Ver­ teilung auf das Anteilscheinkapital verwendet. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder solidarisch. Ein allfälliger nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung des Anteil­ scheinkapitals verbleibender Überschuss fällt den landwirtschaftlichen Vereinen W. und R. je zur Hälfte zu. Dieser Betrag darf dem Zweck nicht entfremdet werden.