Eine «Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen» stellte das Gesuch, sie sei von der Steuerpflicht zu befreien. Zur Begründung führt sie aus, sie bezwecke, ihren Mitgliedern durch Selbsthilfe das Bauen zu erschwing­ lichen Preisen zu ermöglichen. In einigen anderen Kantonen seien gleich­ artige Organisationen ebenfalls von der Steuerpflicht befreit. Der Regierungsrat wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 1. Nach ihren Statuten handelt es sich bei dieser Genossenschaft für land­ wirtschaftliches Bauen um eine obligationenrechtliche Genossenschaft (Art. 8 28ff.