{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1111_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19680227-19680227-ARGVP-1988-1111.pdf", "Checksum": "7630a792a580af0ba9ed305b29221041"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1110, 1111\nwähnt, die Möglichkeit, sich dafür oder dagegen auszusprechen. Für die Aufnahme des Kredits ins Budget spricht im vorliegenden Fall auch die vom Gemeinderat glaubwürdig gemachte Dringlichkeit des Vorhabens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Gemeinde S. mindestens in den letzten Jahren üblich war, Planungs- und Projektierungskredite auf dem Budgetweg einzuholen (1967: Generelles Kanalisationsprojekt; 1969: Detailprojektierung der Kana"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:32", "Checksum": "209cfb7ba88750d79591946a27e85c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1111\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1110, 1111\nwähnt, die Möglichkeit, sich dafür oder dagegen auszusprechen. Für die Aufnahme des Kredits ins Budget spricht im vorliegenden Fall auch die vom Gemeinderat glaubwürdig gemachte Dringlichkeit des Vorhabens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Gemeinde S. mindestens in den letzten Jahren üblich war, Planungs- und Projektierungskredite auf dem Budgetweg einzuholen (1967: Generelles Kanalisationsprojekt; 1969: Detailprojektierung der Kana\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1110, 1111\n\nwähnt, die Möglichkeit, sich dafür oder dagegen auszusprechen. Für die\nAufnahme des Kredits ins Budget spricht im vorliegenden Fall auch die\nvom Gemeinderat glaubwürdig gemachte Dringlichkeit des Vorhabens.\nSchliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Gemeinde S. mindestens\nin den letzten Jahren üblich war, Planungs- und Projektierungskredite auf\ndem Budgetweg einzuholen (1967: Generelles Kanalisationsprojekt;\n1969: Detailprojektierung der Kanalisationsstränge, 1. Teil; 1970: Projek­\ntierung der Gemeindestrassen). Das im vorliegenden Fall eingeschlagene\nVerfahren entspricht dieser Praxis.\nRRB 3.5.1971\n\n8.2 Steuern\n\n1111\n\nSteuerrecht. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht\nfehlen bei einer Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen, die zum\nZwecke der Selbsthilfe gebildet wurde (Art. 9 Abs.1 Ziff. 6 des Gesetzes\nüber die direkten Steuern; StG; bGS 621.11).\n\nEine «Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen» stellte das Gesuch,\nsie sei von der Steuerpflicht zu befreien. Zur Begründung führt sie aus, sie\nbezwecke, ihren Mitgliedern durch Selbsthilfe das Bauen zu erschwing­\nlichen Preisen zu ermöglichen. In einigen anderen Kantonen seien gleich­\nartige Organisationen ebenfalls von der Steuerpflicht befreit.\nDer Regierungsrat wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen:\n1. Nach ihren Statuten handelt es sich bei dieser Genossenschaft für land­\nwirtschaftliches Bauen um eine obligationenrechtliche Genossenschaft\n(Art. 8 28ff. OR). Sie bezweckt die gegenseitige Unterstützung ihrer Mit­\nglieder durch gemeinsame Selbsthilfe in Form von Arbeitsleistungen bei\nder Erstellung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen sowie ihrer Ver­\nbesserung. Sie kann den gemeinsamen Einkauf von Baumaterialien und\nBaumaschinen besorgen und weitere im Interesse der Genossenschaft lie­\ngende Aufgaben erfüllen. Die Geldmittel werden beschafft durch Anteil­\nscheine zu Fr. 50.-, Jahresbeiträge, freiwillige Beiträge, Einnahmen aus\n\n163\nA. Entscheide des Regierungsrates 1111\n\ndem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft und Anleihen. Ein nach\nDeckung der Ausgaben und nach Vornahme der nötigen Abschreibungen\nverbleibender Reinertrag wird zur Äufnung des Reservefonds und zur Ver­\nteilung auf das Anteilscheinkapital verwendet. Für die Verbindlichkeiten\nder Genossenschaft haften die Mitglieder solidarisch. Ein allfälliger nach\nErfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung des Anteil­\nscheinkapitals verbleibender Überschuss fällt den landwirtschaftlichen\nVereinen W. und R. je zur Hälfte zu. Dieser Betrag darf dem Zweck nicht\nentfremdet werden.\n2. Einer Genossenschaft wie der vorliegenden fehlt das ausschliessliche\nDienen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke, wie es in Art. 9 Abs.1\nZiff. 6 StG1 verlangt wird. Nach dieser Vorschrift sind u.a. von der Steuer­\npflicht befreit: Das Vermögen und Einkommen von Vereinen, Körperschaf­\nten, Stiftungen und Gesellschaften in dem Umfange, als es ausschliesslich\nöffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen oder Bildungs­\nzwecken und dabei weitgehend den Interessen des Kantons Appenzell\nA.Rh. dient. Der Regierungsrat entscheidet in freier Würdigung der Ver­\nhältnisse endgültig, ob und in welchem Masse die Voraussetzungen für\neine Steuerbefreiung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 StG)1 2. Gemeinnützigkeit\nsetzt voraus, dass die Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt und un­\neigennützig ist, d.h. dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck\nvon Dritten oder den Mitgliedern Opfer erbracht werden (vgl. Känzig, Die\neidgenössische Wehrsteuer, N. 15 zu Art. 16 Ziff. 3.) Ein Opfer stellt dabei\nnur diejenige Leistung dar, der kein entsprechendes Entgelt gegenüber\nsteht. Dem Gemeinsinn wird auch deshalb nicht Genüge getan, weil die\nMitglieder entsprechend ihren Anteilen beteiligt sind und eine Dividende\nerhalten (Gewinnstrebigkeit). Für den Fall der Liquidation ist überdies die\nRückzahlung der Beteiligungen vorgesehen. Zudem fällt ein Überschuss\nnicht der Öffentlichkeit zu, sondern den beteiligten landwirtschaftlichen\nVereinen. Die Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen handelt\nsomit ausschliesslich im Interesse einer ganz bestimmten Gruppe und\nerfüllt keine öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke. Im übrigen trifft es\nnicht zu, dass in anderen Kantonen derartige Genossenschaften steuerfrei\nsind. Eine Umfrage ergab, dass sie vielmehr in St.Gallen, Graubünden,\n\n1 Geändert am 27. April 1986; Abi. 1988 S. 50; lf Nr. 221\n2 Heute liegt der Entscheid bei der kant. Steuerverwaltung (Art. 9 Abs. 2 gemäss\nÄnderung vom 27. April 1986)\n\n164\nA. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112\n\nSchwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in\nThurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen -\nkönnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden.\n\nRRB 27.2.1968\n\n1112\n\nSteuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes\nan die eigene Einmann-Aktiengesellschaft.\n\n"}