A. Entscheide des Regierungsrates 1110, 1111 wähnt, die Möglichkeit, sich dafür oder dagegen auszusprechen. Für die Aufnahme des Kredits ins Budget spricht im vorliegenden Fall auch die vom Gemeinderat glaubwürdig gemachte Dringlichkeit des Vorhabens. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Gemeinde S. mindestens in den letzten Jahren üblich war, Planungs- und Projektierungskredite auf dem Budgetweg einzuholen (1967: Generelles Kanalisationsprojekt; 1969: Detailprojektierung der Kanalisationsstränge, 1. Teil; 1970: Projek­ tierung der Gemeindestrassen). Das im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren entspricht dieser Praxis. RRB 3.5.1971 8.2 Steuern 1111 Steuerrecht. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht fehlen bei einer Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen, die zum Zwecke der Selbsthilfe gebildet wurde (Art. 9 Abs.1 Ziff. 6 des Gesetzes über die direkten Steuern; StG; bGS 621.11). Eine «Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen» stellte das Gesuch, sie sei von der Steuerpflicht zu befreien. Zur Begründung führt sie aus, sie bezwecke, ihren Mitgliedern durch Selbsthilfe das Bauen zu erschwing­ lichen Preisen zu ermöglichen. In einigen anderen Kantonen seien gleich­ artige Organisationen ebenfalls von der Steuerpflicht befreit. Der Regierungsrat wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 1. Nach ihren Statuten handelt es sich bei dieser Genossenschaft für land­ wirtschaftliches Bauen um eine obligationenrechtliche Genossenschaft (Art. 8 28ff. OR). Sie bezweckt die gegenseitige Unterstützung ihrer Mit­ glieder durch gemeinsame Selbsthilfe in Form von Arbeitsleistungen bei der Erstellung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen sowie ihrer Ver­ besserung. Sie kann den gemeinsamen Einkauf von Baumaterialien und Baumaschinen besorgen und weitere im Interesse der Genossenschaft lie­ gende Aufgaben erfüllen. Die Geldmittel werden beschafft durch Anteil­ scheine zu Fr. 50.-, Jahresbeiträge, freiwillige Beiträge, Einnahmen aus 163 A. Entscheide des Regierungsrates 1111 dem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft und Anleihen. Ein nach Deckung der Ausgaben und nach Vornahme der nötigen Abschreibungen verbleibender Reinertrag wird zur Äufnung des Reservefonds und zur Ver­ teilung auf das Anteilscheinkapital verwendet. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder solidarisch. Ein allfälliger nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung des Anteil­ scheinkapitals verbleibender Überschuss fällt den landwirtschaftlichen Vereinen W. und R. je zur Hälfte zu. Dieser Betrag darf dem Zweck nicht entfremdet werden. 2. Einer Genossenschaft wie der vorliegenden fehlt das ausschliessliche Dienen für öffentliche und gemeinnützige Zwecke, wie es in Art. 9 Abs.1 Ziff. 6 StG1 verlangt wird. Nach dieser Vorschrift sind u.a. von der Steuer­ pflicht befreit: Das Vermögen und Einkommen von Vereinen, Körperschaf­ ten, Stiftungen und Gesellschaften in dem Umfange, als es ausschliesslich öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen oder Bildungs­ zwecken und dabei weitgehend den Interessen des Kantons Appenzell A.Rh. dient. Der Regierungsrat entscheidet in freier Würdigung der Ver­ hältnisse endgültig, ob und in welchem Masse die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 StG)1 2. Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt und un­ eigennützig ist, d.h. dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Dritten oder den Mitgliedern Opfer erbracht werden (vgl. Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, N. 15 zu Art. 16 Ziff. 3.) Ein Opfer stellt dabei nur diejenige Leistung dar, der kein entsprechendes Entgelt gegenüber steht. Dem Gemeinsinn wird auch deshalb nicht Genüge getan, weil die Mitglieder entsprechend ihren Anteilen beteiligt sind und eine Dividende erhalten (Gewinnstrebigkeit). Für den Fall der Liquidation ist überdies die Rückzahlung der Beteiligungen vorgesehen. Zudem fällt ein Überschuss nicht der Öffentlichkeit zu, sondern den beteiligten landwirtschaftlichen Vereinen. Die Genossenschaft für landwirtschaftliches Bauen handelt somit ausschliesslich im Interesse einer ganz bestimmten Gruppe und erfüllt keine öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke. Im übrigen trifft es nicht zu, dass in anderen Kantonen derartige Genossenschaften steuerfrei sind. Eine Umfrage ergab, dass sie vielmehr in St.Gallen, Graubünden, 1 Geändert am 27. April 1986; Abi. 1988 S. 50; lf Nr. 221 2 Heute liegt der Entscheid bei der kant. Steuerverwaltung (Art. 9 Abs. 2 gemäss Änderung vom 27. April 1986) 164 A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112 Schwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen - könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden. RRB 27.2.1968 1112 Steuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft. Beim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungssteuern. Schliesslich war H.T. einziger Komplementär. Er verkaufte die Liegenschaf­ ten der T A G , deren Alleinaktionär er war. Gegen die dafür verlangte Handänderungssteuer erhob er Rekurs. Der Regierungsrat wies ihn ab: Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsüber- tragungs- oder Rechtsverkehrssteuer (vgl. Ernst Blumenstein, Schweizeri­ sches Steuerrecht, erster Halbband, Tübingen 1926, Seite 198). Als solche ist sie gleichzeitig eine Objektsteuer, die sich ausschliesslich nach dem Handänderungswert ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lei­ stungsfähigkeit des Steuersubjektes bemisst. Die Ausgestaltung dieser Handänderungssteuer bringt es mit sich, dass bei jeder Handänderung an Liegenschaften oder Teilen davon die Steuer auf dem entsprechenden Teil berechnet und erhoben wird. Die einzelne Handänderung ist in sich abge­ schlossen und bleibt ohne Auswirkungen auf spätere Vorgänge. Deshalb ist es auch völlig unerheblich, wie häufig eine Liegenschaft im Verlauf der Zeit die Hand gewechselt hat. Dies gilt nun auch für die betroffenen Lie­ genschaftsanteile, wenn sich bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Beteiligungsverhältnisse ändern, was im Verlaufe der letzten Jahre bei der Rekurrentin zweimal eingetroffen ist. Rechtlich ist es unerheblich, dass sich die neue Aktiengesellschaft im Eigentum des Liegenschaftsverkäufers befindet und somit die rein wirtschaftliche Verfügungsgewalt unverändert bleibt. «Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Einmann- Aktiengesellschaft und ihr Aktionär wie im Zivilrecht so auch im Steuer­ 165