Ohne Bedeutung ist, dass im vorliegenden Fall der Kredit für die Orts­ planung bereitseinmal einer Urnenabstimmung unterstellt und verworfen worden ist. Weder dem kantonalen noch dem kommunalen Recht ist eine Vorschrift zu entnehmen, die die Wiederholung einer Abstimmung über einen bestimmten Gegenstand ausschliessen oder erst nach Ablauf einer gewissen Zeit ermöglichen würde. Angesichts der rechtlichen Gleichwer­ tigkeit von Einwohnergemeindeversammlung und Urnenabstimmung ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass ein abgelehnter Kredit ins Bud­ get aufgenommen und nicht der Urnenabstimmung unterstellt wird.