Volkswirtschaft, a.a.0.). 3. Unerheblich für die hier zu entscheidende Frage ist, ob über das Budget in geheimer Abstimmung oder in der Einwohnergemeindever­ sammlung abgestimmt wird. In Gemeinden, wo das Budget der Einwoh­ nergemeindeversammlung unterbreitet wird, sind die Rechte der Bürger noch ganz besonders dadurch gewahrt, dass zu den einzelnen Budget­ posten die Diskussion eröffnet wird und jeder Stimmberechtigte Anträge stellen kann. Der Rekurrent hat denn auch von diesem Antragsrecht Gebrauch gemacht. 4. Ohne Bedeutung ist, dass im vorliegenden Fall der Kredit für die Orts­ planung bereitseinmal einer Urnenabstimmung unterstellt und verworfen worden ist.